Neue Richtlinie zur Ambulanten Spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) nach § 116b SGB V
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Die krankheitsspezifischen Regelungen beschreibt der Bundesverband ambulante spezialfachärztliche Versorgung e.V. (BV ASV) in einer Übersicht unter http://www.qualidoc.org/krankheitsspezifische-regelungen-marfan-syndrom/
Grundvoraussetzung für die Teilnahme an der ASV ist die Kooperation in einem interdisziplinären Team, das aus einer Teamleitung, einem Kernteam und weiteren Ärzten besteht, die bei Bedarf hinzugezogen werden. Der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) betreiben gemeinsam eine ASV-Servicestelle - https://www.asv-servicestelle.de/ – und haben eine Vereinbarung über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens sowie die erforderlichen Vordrucke für die ambulante spezialfachärztliche Versorgung geschlossen. Die Vereinbarung legt die Inhalte der Abrechnungsdaten für erbrachte Leistungen fest, enthält Regelungen zur Teamnummer, zum ASV-Verzeichnis, zur ASV-Servicestelle und zur Kennzeichnung der Vordrucke. Entsprechende Hinweise zu den technischen und administrativen Voraussetzungen finden sich auf der Homepage der Servicestelle.
Übergangsregelungen: Die bisherige Richtlinie über die ambulante Behandlung im Krankenhaus nach § 116b (alt) SGB V gilt zunächst für bereits erteilte Bestimmungen für die ambulante Behandlung im Krankenhaus weiter fort (Neuanträge auf dieser Basis sind jedoch nicht mehr möglich). Die von den zuständigen Landesbehörden vor dem 1. Januar 2012 erteilten Bestimmungen zur ambulanten Behandlung im Krankenhaus gelten bis zu ihrer Aufhebung weiter. Jedoch spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten des neuen Richtlinienbeschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses G-BA zur Konkretisierung der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung für die jeweilige Erkrankung oder hochspezialisierte Leistung sind die entsprechenden Bestimmungen durch die Landesbehörden aufzuheben.
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